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   BVerwG, 30.06.1989 - 4 C 15.86   

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BVerwG, 30.06.1989 - 4 C 15.86 (https://dejure.org/1989,1035)
BVerwG, Entscheidung vom 30.06.1989 - 4 C 15.86 (https://dejure.org/1989,1035)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juni 1989 - 4 C 15.86 (https://dejure.org/1989,1035)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fehlen einer Begründung - Ratsprotokoll - Hinweisbekantmachung - Willensentschluss des Rates

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1990, 364
  • DVBl 1989, 1061
  • BauR 1989, 687
  • BRS 49 Nr. 29
  • ZfBR 1990, 30
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 01.12.1972 - IV C 6.71

    Beachtlichkeit eines während des Revisionsverfahrens zustandekommenden

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1989 - 4 C 15.86
    Ist er gültig, so sind die in ihm enthaltenen Festsetzungen als neues Recht, das sich auf die Anwendung von revisiblem Bundesrecht (Baunutzungsverordnung) auswirken kann, auch vom Revisionsgericht zu beachten (vgl. BVerwGE 41, 227 [BVerwG 01.12.1972 - IV C 6/71]; 68, 360 [BVerwG 03.02.1984 - 4 C 8/80]).

    Das führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (vgl. auch BVerwGE 41, 227 [BVerwG 01.12.1972 - IV C 6/71]).

  • BVerwG, 07.05.1971 - IV C 76.68

    Verfahren zur Aufstellungs von Bebauungsplänen; Auslegungsfrist; Mitteilung der

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1989 - 4 C 15.86
    Die Begründungspflicht soll als zwingende Verfahrensvorschrift sicherstellen, daß städtebauliche Rechtfertigung und Erforderlichkeit sowie die Grundlagen der Abwägung jedenfalls in ihren zentralen Punkten dargestellt werden, um eine effektive Rechtskontrolle des Plans zu ermöglichen (vgl. das Urteil des Senats vom 7. Mai 1971 - BVerwG 4 C 76.68 - BRS 21, Nr. 15 = DVBl. 1971, 759 ).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG 4 C 76.68 - (a.a.O.) allerdings einschränkend ausgeführt, Verstöße gegen den Begründungszwang könnten ausnahmsweise dann unerheblich sein, wenn sich aus anderen Unterlagen - etwa den Protokollen über die Ratssitzung, in der der Bebauungsplan beschlossen wurde - volle Klarheit über die Gründe des Plans herstellen lasse.

  • BVerwG, 24.05.1989 - 4 NB 10.89

    Fehlende Ausfertigung eines Bebauungsplans; Nachträgliche Inkraftsetzung nach

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1989 - 4 C 15.86
    Es geht bei der Hinweisbekanntmachung vielmehr nur darum, sicherzustellen, daß einem einmal gefaßten, unbeeinflußt feststehenden und auch inhaltlich unveränderten Willsentschluß der Gemeindevertretung, einen Bebauungsplan mit bestimmten Festsetzungen zu erlassen, auch in Zukunft Geltung verschafft wird (vgl. in diesem Sinne zu einem gemäß § 215 Abs. 3 BauGB ohne Rückwirkung in Kraft gesetzten Bebauungsplan Beschluß des Senats vom 24. Mai 1989 - BVerwG 4 NB 10.89 -).
  • BVerwG, 18.06.1982 - 4 N 6.79

    Rüge - Verletzung - Verfahrens- und Formvorschriften - Bebauungsplan -

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1989 - 4 C 15.86
    In seinem Beschluß vom 18. Juni 1982 - BVerwG 4 N 6.79 - (DVBl. 1982, 1095 = ZfBR 1982, 220) hat der Senat allerdings im Rahmen der Prüfung der Entscheidungserheblichkeit der dort vom Normenkontrollgericht vorgelegten Frage ausgeführt, ob der - bundesrechtlich von "der Gemeinde" bekanntzugebende - Hinweis gemeindeverfassungsrechtlich in dem richtigen Verfahren und von dem zuständigen Gemeindeorgan vorgenommen worden sei, bestimme sich nach irrevisiblem Landesrecht und entziehe sich der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht.
  • BVerwG, 15.04.1988 - 4 N 4.87

    Gültiger Bebauungsplan nach rechtswidrigem Aufstellungsbeschluss

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1989 - 4 C 15.86
    Dies gilt insbesondere in bezug auf die behauptete Mitwirkung befangener Gemeinderäte auch am Satzungsbeschluß nach § 10 BauGB (vgl. dazu BVerwGE 79, 200 [BVerwG 15.04.1988 - 4 N 4/87]).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 57.84

    Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan als

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1989 - 4 C 15.86
    Daneben soll die Begründung die Festsetzungen des Plans verdeutlichen und Hilfe für ihre Auslegung sein (vgl. BVerwGE 77, 300 [BVerwG 22.05.1987 - 4 C 57/84]).
  • BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 3.78

    Zulässigkeit eines auf Feststellung gerichteten Hilfsantrags bei Änderung der

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1989 - 4 C 15.86
    Für diesen Fall hat sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß ihr Vorhaben nach den zur Zeit der Antragstellung (1982) geltenden planungsrechtlichen Normen (Bebauungsplan Nr. 552/1 vom Dezember 1972 i.V.m. § 8, § 11 Abs. 3 BauNVO 1968) zulässig war (vgl. BVerwGE 61, 128 [BVerwG 24.10.1980 - 4 C 3/78], ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 25.82

    Bebauungsrecht - Großhandel - Einzelhandel - Wechsel - Nutzungsänderung -

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1989 - 4 C 15.86
    Ist er gültig, so sind die in ihm enthaltenen Festsetzungen als neues Recht, das sich auf die Anwendung von revisiblem Bundesrecht (Baunutzungsverordnung) auswirken kann, auch vom Revisionsgericht zu beachten (vgl. BVerwGE 41, 227 [BVerwG 01.12.1972 - IV C 6/71]; 68, 360 [BVerwG 03.02.1984 - 4 C 8/80]).
  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 54.80

    Zur Zulässigkeit von Verbrauchermärkten - Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1989 - 4 C 15.86
    Er sieht von einer Entscheidung über die Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 754 jedenfalls deshalb ab (§ 173 VwGO i.V.m. § 565 Abs. 4 ZPO), weil es - für den Fall der Gültigkeit des Bebauuungsplans Nr. 754 - auch an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt, um über die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO 1977 entscheiden zu können: Ob im gegebenen Fall Anhaltspunkte dafür bestehen, daß trotz der Großflächigkeit des von der Klägerin geplanten Einzelhandels Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO 1977 nicht eintreten (vgl. hierzu BVerwGE 68, 342 [BVerwG 03.02.1984 - 4 C 54/80]), läßt sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts nicht sagen.
  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 8.80

    Planungsbedürfnis - Auswirkungen - Öffentliche Belange - Zulässigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1989 - 4 C 15.86
    Ist er gültig, so sind die in ihm enthaltenen Festsetzungen als neues Recht, das sich auf die Anwendung von revisiblem Bundesrecht (Baunutzungsverordnung) auswirken kann, auch vom Revisionsgericht zu beachten (vgl. BVerwGE 41, 227 [BVerwG 01.12.1972 - IV C 6/71]; 68, 360 [BVerwG 03.02.1984 - 4 C 8/80]).
  • BVerwG, 21.02.1986 - 4 N 1.85

    Heilung des Fehlens der dem Bebauungsplan beizufügenden Begründung mangels

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.1981 - 11a NE 30/79

    Begründung; Bebauungsplan; Inhalt; Fehlen; Interessenkonflikt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.1981 - 10a NE 41/77
  • BVerwG, 27.04.1990 - 4 C 36.87

    Möglichkeit der Verkaufsflächenhöchstregelung in einem Bebauungsplan

    Bei Anträgen auf Genehmigung der Nutzungsänderung von Lagerräumen in Verkaufsräume legt der Senat nunmehr einen Betrag von 100 DM je Quadratmeter umzunutzender Fläche als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde (vgl. Beschlüsse vom 28. Juli 1989 - BVerwG 4 B 18.89 - und vom 1. September 1989 - BVerwG 4 B 99.89 - vgl. auch Beschlüsse vom 30. Juni 1989 - BVerwG 4 C 15.86 - und - BVerwG 4 C 16.88 -).
  • BVerwG, 20.01.1992 - 4 B 71.90

    Bauplanungsrecht: Gemengelage und Grundsatz der Trennung von Wohnen und Gewerbe;

    Der erkennende Senat hat diese Berufungsentscheidung durch Urteil vom 30. Juni 1989 - BVerwG 4 C 15.86 - (Buchholz 406.11 § 155 b BBauG Nr. 11) aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil der Begründungsmangel des Bebauungsplans durch die Hinweisbekanntmachung, die entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keines Ratsbeschlusses bedurft habe, unbeachtlich geworden sei.
  • BVerwG, 23.10.2002 - 4 BN 53.02

    Aufstellungsbeschluss; Bauleitplanung; frühzeitige Bürgerbeteiligung;

    Aber auch wenn feststeht, dass die Begründung des Bebauungsplans nicht von dem zuständigen Gemeindeorgan gebilligt worden ist, es also an einer wirksamen Begründung fehlt, führt dieser gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB grundsätzlich beachtliche Verfahrensmangel nur dann zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn er gegenüber der Gemeinde binnen eines Jahres geltend gemacht worden ist; andernfalls wird er nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 15.86 - ZfBR 1990, 30).
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